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Barth - Lexikon

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Name des Begriffes: Hexen in Barth
Beschreibungen des Begriffes:

Hexen in Barth

Die seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, dem Zeitalter des Humanismus und der Renaissance einsetzenden Hexenverfolgungen blieben auch in Barth nicht ohne Auswirkungen. Nach der Erschließung der einschlägigen Quellen kam es in der Stadt zwischen 1578 und 1653 zu mindestens 40 Hexenprozessen. Die Anklagen lauteten vor allem auf Teufelsbuhlschaft, Teufelspakt, Hexenflug, Hexensabbath und Schadenszauber, letzteres als Verhexung von Tier und Mensch.

Die Anklagen, in der Mehrzahl, wenn auch nicht ausschließlich gegen Frauen, erfolgten in der Regel als Denunziation durch Nachbarn, in Folge unerklärlicher Krankheitsfälle, ausgelöst durch Nachbarstreitigkeiten, Neid, einem von der Norm abweichenden Verhalten oder dem allgemein schlechten Ruf einer Person, die als Hexe angezeigt wurde.

Im Verlauf der Hexenprozesse kam auch die Folter zur Anwendung. In alten Gerichtsberichten wird in diesem Zusammenhang der heutige Fangelturm genannt. In der 1590 in der Fürstlichen Druckerei in Barth erschienenen „Gerichts Ordnung“ war der Einsatz und Verlauf der Folter in einem speziellen Abschnitt „Unterricht wie in peinlichen Sachen zu processieren“ geregelt.

Pranger, Auspeitschung und Landesverweisung, lautete 1607 die Entscheidung der um Rechtshilfe gebetenen Juristischen Fakultät von Greifswald im Prozeß gegen Gese Bullen: „das gedachte gefangene mit der ordentlichen straffe der zauberei [Feuertod] nicht zu belegen, Sondern wegen ihrer bekanten vbelthadt an den Pranger zustellen, mit ruten zustreichen, vnd des Furstenthumbs Pommern zuvorweisen sej“.

Im Jahre 1611 wurden drei Frauen als Hexen verbrannt. Es waren (in unterschiedlichen Namensvarianten) die Frauen Gawisch, Colberg und Gollnow. Sie wurden, wie es in Berichten an den Herzog heißt, „unterschiedlich in Haft gebracht und auf gehegten Beweis und Bekenntnis zum Tode verdammt und die Strafe wurde an ihnen exequiert“. Mehrfach ist auch in den Akten dokumentiert, daß Frauen unter der Folter „Mittäterinnen“ denunzierten, die damit ebenfalls mit allen Folgen in Hexenprozesse hineingezogen wurden. Wurden die ersten Stufen der Folter ohne Geständnis überstanden, wurde oft die nächste Stufe verordnet, weil der Delinquentin das Überstehen dieser ersten Stufen nur mit Hilfe des Teufels möglich gewesen sein konnte.

Weitere Verfolgungen gab es in Barth 1622, 1624. 1633 wurde die Bäuerin Schmidt aus Rubitz nach einem Hexenprozeß in Barth verbrannt, 1645 Trine Wichmann. Weitere Prozesse und Verurteilungen gab es 1653.

Die ihnen vorgeworfenen Vergehen waren die allgemeinen und genannten, es wurden Schweine, ein Pferd oder ein Kind verhext, die darauf starben, einem Mann seien die Arme lahm geworden, oder eine Frau habe als Werwolf ein Schaf totgebissen – alles als Folge von Hexerei. Das Unwesen der Hexerei solle sich in besonderer Weise auf dem Blockberg hinter Rubitz abgespielt haben.

Zusammengefaßt kam es in Barth zwischen 1578 und 1653 gegen 41 Personen zu Prozessen, von denen 14 Frauen hingerichtet wurden. Die Hinrichtungsstätte lag etwa 2 km westl. von Barth an der Landstraße (vgl. Straßenname "Galgenberg"). Vor allem in späterer Zeit wurden die zum Tode verurteilten Frauen vor der Verbrennung erwürgt, um ihnen die Qualen des Feuertodes zu ersparen. Die Bestattung erfolgte bei der Hinrichtungsstätte oder am Rande der Friedhöfe. Eine Beisetzung in „geweihter Erde“ kam nicht infrage.

Lit.
Gerichts Ordnung Wie es in vnsern Fürstlichen Hoffgerichten des Stettinischen vnd Wolgastischen orts zuhalten. Barth: Fürstliche Druckerei, 1590
Wegener, Franz: Hexen in Barth. Gladbeck 2010 [aus dieser Quelle die Zitate und genannten Fakten]

Leseangebot

„Unterricht wie in peinlichen Sachen zu processieren

Dieweil in hohen und wichtigen Sachen mit sonderlicher vorsichtigkeit zuvorfaren ... dann die eines Menschen Leib/ Leben / Ehre/ Leimut [Leumund] und gut Gerüchte anlangen/ haben wir für nötig erachtet/ einen kurtzen unterricht/ wie es mit annemung/ einziehung und Rechtfertigung vordechtiger angegebnen un oberwunden Ubeltheter in unseren Hertzog und Fürstenthumen/ auff dem Lande und in Stedten gehalten werden solle/ Dieser unser gerichts Ordnung anzufügen/ und ermanen hirauff alle Herrschafften/ Ampt und Befelchsleute/ denen wir in unsern Fürstenthumb und Landen gerichts gewalt vorliehen und befohlen ...

Und darumb wann einer Oberkeit oder dem Gericht durch ainen Ankleger/ eine mishandelung/ als Dieberey/ Zaubereiy/ Blutschandt/ Ertödungoder hinlegung eigner Kinder/ Ehebruch/ Morde/ Raub/ oder andere Ubelthaten furbrach und geklagt/ und desselben genugsam inditia des vordachts und argwohns furgelegt/ oder glaublich angezeigt werden/ Soll der Richter den angegebenen Ubeltheter ... gefenglich einziehen ... (171)

Wann aus der kundschafft/ befunden/ das der Beklagte der unthat schuldig oder aber genugsame Inditia zu der Tortur und scharffen frage vorhanden/ soll dieselbige alsbald furgenommen/ und in kegenwertigkeit zwey oder drey glaubhaffter Personen/ und eines Notari oder geschickten Schreibers ins werck/ gesetzt werden.

In solcher Peinnigung ist der angeklagte nicht allein zu fragen/ ob er der angeklagten That schuldig sey/ sondern auch die ursache warumb er die Unthat begangen/ und alle andere umbstende von ihm zuerkunden/ furnemlich ob ihme auch ein ander zu solcher unthat geholffen habe/ und wer derselbige sey/ doch soll ihme kein Persone furgesagt/ oder namkundig gemacht werden. (181; Verbot von Suggestivfragen)

Würde er in der Peinigung auff vorgehende Inditia die misshandlung ... bekennen/ und daneben andere mit berüchtigen/ soll die Oberkeit vor allen dingen fleissig erforschung thun/ ob solche Waffen/ Instrument und davor er mehr in der Urgicht [Geständnis] gemeldet/ auch an dem ort den er benent/ zu finden ... und hirin alle mügliche fursichtigkeit gebrauchen/ Denn je zu zeiten die gefangne aus marter oder andern ursachen mehr bekennen/ als sie gethan haben/ und an sich selbst wahr ist/ und offt auff andere Leut aussagen/ die doch daran gantz unschuldig sein.

Wann der Ubeltheter mit glaubhafftigen Zeugen ... uberwunden/ und dannoch die Ubelthat unvorschempt leugnet/ soll mit ihme vermüge un inhalt des Neun und sechtzigsten Articuls der peinlichen Halsgerichts Ordnung [Folter, wenn der Angeklagte trotz vorhandener Beweise nicht gestehen will] einverleibt verfaren werden.

Were aber die Ubelthat mit genugsamen Zeugen oder sonst zu Recht nicht erwisen/ und er allein auf Inditia gefragt/ und die unthat in der Marter bekant hette/ und doch dasselbe fur/ in oder ausserhalb Gerichts/ widerumb leugnete/ als dann soll er anfeglich mit der Peinigunge auffs newe bedrawet/ und da solchs nicht hülffe/ er auch keine glaubliche anzeigung/ das er in der Marter geirret/ und unwarheit gesagt/ vormelden köndt/ auffs newe zimlich angeholt/ und zu voriger bekantnus gebracht werden/ Doch sollen die Nidergerichte bey dem Universiteten/ Schöppenstülen oder höhern Gerichten in solchem Radt suchen.

Es begibt sich auch zu vielmhaln das jemants auff genugsame Inditia angezogen und peinlich vorhört/ und doch keine bekantnus von ihme ausbracht wirdt/ in solchem fall ist unbillich/ das auff des Anklegers begern nach etzlichen Tagen die Peinigung wiederumb vornewert werde/ von deswegen wir Oberkeit/ gericht/ Herrschaft/ Ampt und Befelchleuten in unserm Fürstenthumb hiemit ermanet haben wollen/ das sie hierin fursichtiglich handlen/ und ohne newe Inditia oder sonst erheblichee grosse ursache/ niemants widerumb peinigen lassen ...

Wann nu der Gefangne der Unthat uberzeuget/ und dieselbige unwiederufflich bekennet/ soll er nach eines jeglichen orts gewonheit fur Gericht gestelt/ und daselbst ihme sein bekantnus furgehalten/ und die begriffne oder bey Rechts gelarten erlangte Urtheil/ ihme daselbst fur der gantzen Gemeine furgelesen/ und darnach zur Execution geschritten werden.“ (184)

Sprache des Begriffs (2 Zeichen ISO Code): de
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