Skip to main content

Elternbrief Nr. 3 des Landkreises

Notfallbetreuung und Ausnahmen

Aktuelle Informationen Nr. 3 an die Eltern der Kinder im Landkreis Vorpommern-Rügen bezüglich der Allgemeinverfügung der Landesregierung vom 17. August 2020 zum Besuch von Einrichtungen der Kindertagespflege und Kindertagesförderung zur Eindämmung von Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 

Elternbrief Nr. 2 des Landkreises

Elternentschädigung und Notbetreuung

Wichtige Informationen Nr. 2 an die Eltern der Kinder im Landkreis Vorpommern- Rügen bezüglich der Änderung der durch§ 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz geschaffene Möglichkeit der Lohnfortzahlung für Eltern, die sogenannte "Eltern- Entschädigung" und allgemeine Hinweise bezüglich der Inanspruchnahme der Notfallbetreuung in Kinderbetreuungseinrichtungen

Bildung und Teilhabe

Anträge problemlos digital ohne Unterschrift

Der Antrag für alle Bildungs und Teilhabeleistungen (außer der Lernförderung) ist über diesen Link herunterladbar. Das Formular kann am Handy, Laptop oder PC ausgefüllt werden und ohne Unterschrift an but@lk-vr.de oder eines der Regionalpostfächer (Stralsund: but-hst@lk-vr.de Rügen: but-rueg@lk-vr.de Ribnitz-Damgarten: but-rdg@lk-vr.de Grimmen: but-gmn@lk-vr.de ) gemailt werden.

Es wird dafür weder ein Drucker noch ein Scanner benötigt. Auch für die Einreichung von  Hauptleistungsbescheiden, wie dem Wohngeldbescheid, Quittungen und diversen anderen Unterlagen können diese E-Mail-Postfächer genutzt werden.

Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) für Selbstständige

Die Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) für Selbstständige sind finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt.

Umfang / Konditionen:

Wenn Sie Grundsicherung erhalten, bekommen Sie zunächst einen Regelbedarf zur Existenzsicherung. Die aktuellen Regelbedarfe je Haushaltskonstellation finden Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld II / Sozialgeld. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten inklusive Heizkosten), die Krankenversicherung und bei Bedarf so genannte „Mehrbedarfe“, zum Beispiel für besondere Ernährung aus Krankheitsgründen.

Geplante Neuerung:

Der Gesetzgeber plant, vorübergehend den Zugang zur Grundsicherung zu erleichtern. Es ist nur zu erklären, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist. Nur bei erheblichem Vermögen findet eine Vermögensprüfung statt. Auch sollen in den ersten sechs Monaten des Bezugs von Grundsicherung die Kosten für Miete, Nebenkosten mit Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Dies soll für Grundsicherungsanträge gelten, die ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 gestellt werden   

Antragsunterlagen:

Sie können Ihren Antrag telefonisch, per E-Mail oder schriftlich stellen. Es reicht ein formloser Antrag im Hausbriefkasten des für Sie zuständigen Jobcenters. Sie müssen dabei alle notwendigen Angaben machen.

Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020

weitere Formulare zum Arbeitslosengeld II unter: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529

Eltern-Entschädigung nach § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz

Erwerbstätige Sorgeberechtigte, die ihre Kinder wegen Schul- und Kita-Schließungen jetzt selbst betreuen müssen, können Verdienstausfälle erleiden. Zur Abfederung dieser besonderen Härten wird nach § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz eine Möglichkeit der Lohnfortzahlung für Eltern geschaffen, die sogenannte "Eltern-Entschädigung".

Die Arbeitgeber zahlen für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen den Lohn in Höhe von 67 % fort. Der Höchstbetrag für einen vollen Monat beträgt 2.016 Euro.

Voraussetzungen / Bedingungen:

Die Elternentschädigung erhalten erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Der Anspruch besteht nur, wenn im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbotes der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann.

Antragsunterlagen und Beizufügende Nachweise:

Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Merkblatt zum Antrag auf Verdienstausfallentschädigung

Negativbescheinigung des Jugendamtes zum Antrag

Kontakt:

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V
Stichwort: Eltern-Entschädigung
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
E-Mail: eltern.entschaedigung@lagus.mv-regierung.de
Bürgertelefon von montags bis freitags von 08:00 bis 16:00 Uhr: 0385/399-1111

Essengeldabrechnung Kita Wirbelwind

März/April 2020

Die Abrechnung für den Monat März 2020 erfolgt auf Grundlage von 10 Tagen (Essenlieferung vom 02.03.2020 bis 13.03.2020) und für den Monat April 2020 auf Grundlage von 9 Tagen (voraussichtliche Essenlieferung vom 20.04.2020 bis 30.04.2020).

Kinderzuschlag (KiZ) für Selbstständige

Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung als Alternative zur Grundsicherung für Eltern, deren Einkommen zwar für sich selbst, nicht aber für die gesamte Familie reicht.

Bei Neuanträgen im Rahmen des “Notfall-KiZ” (ab 01. April 2020)  ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.

Umfang / Konditionen:

  • Es findet eine Einkommensprüfung statt.
  • Entgegen anders lautender Aussagen in den sozialen Medien erhält nicht jede Familie ohne weitere Prüfung den Kinderzuschlag.
  • Die zuständige Familienkasse bei Ihrer Agentur für Arbeit entscheidet anhand der eingereichten Unterlagen über die Höhe des Anspruches.

Antragsunterlagen:

  • Die Regelungen zum Notfall-KiZ werden ab dem 1. April 2020 wirksam. Wenn Sie diesen beantragen möchten, stellen Sie den Antrag bitte erst ab 1. April 2020
  • Prüfen Sie mit Hilfe des KiZ-Lotsen, ob Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Kontakt:

Weitere Fragen richten Sie bitte an die Familienkasse bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit oder wenden Sie sich an das Service Center der Bundesagentur für Arbeit:

Tel. 0800 4 5555 30 (gebührenfrei)

Ansprechpartner im Amt

Sie haben Fragen zu diesen Themen? Rufen Sie an oder mailen Sie an:

Elke Bentert, Tel. 038231 37 121, Mail

Dörte Bandlow, Tel. 038231 37 118, Mail