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Barth - Lexikon

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name of the term: Barth, Herzogtum, Pommern
descriptions of the term:

Barth, Herzogtum, Pommern

Das Herzogtum Pommern-Barth existierte zeitweise als Teilherzogtum von Pommern. Es umfaßte die festländischen Teile des ehemaligen Fürstentums Rügen; westlich bis zur Recknitz, südlich bis zur Trebel, östlich bis zum Herzogtum Pommern-Wolgast. Innerhalb dieses Territoriums gab es jedoch umfangreichen Besitz mehrerer Klöster sowie der Stadt Stralsund.

Bereits in slawischer Zeit war Barth ein Sitz der Herrscher der hier ansässigen slawischen Stäm-me. Nachdem 1166 die slawische Tempelburg Arkona sowie die Burganlage bei Garz im Süden der Insel von dänischen Truppen erobert worden waren, erfolgte die Umwandlung der slawi-schen Stammesstrukturen in ein Fürstentum nach Belehnung durch den dänischen König.

Neben dem Fürstensitz bei Bergen auf Rügen wurden die Burganlagen bei Barth zu den wich-tigsten Nebenresidenzen. Mit der Urkunde von 1255 verzichteten die Rügenfürsten auf befestig-te Anlagen bei dem sich als selbständige Stadt entwickelnden Barth. Sie errichteten sich jedoch eine Repräsentanz im Nordosten der Stadt. So blieb Barth eines der Herrschaftszentren des Fürs-tentums.

Nachdem 1325 das rügensche Fürstenhaus ausstarb und das Fürstentum an das Herzogtum Pommern überging, rückte Barth an die Peripherie. Die Hauptresidenz war Stettin. Doch gele-gentlich wurde auch Barth wieder zum Fürstensitz. Dies war der Fall, wenn sich die Söhne eines verstorbenen Herzogs nicht auf eine gemeinsame Residentschaft einigen konnten und die Teilung des Herzogtums herbeiführten. Starb der Resident eines dieser Teilherzogtümer ohne männlichen Erben, fiel dessen Territorium an die lebenden Brüder/den lebenden Bruder zurück.

Infolge solcher Ereignisse wurde Barth in pommerscher Zeit erstmals 1376 zum Fürstensitz. War-tislaw VI. und Bogislaw VI. hatten nach dem Tod ihres Vaters Barnim IV. (1365) die Herrschaft in Pommern-Wolgast erhalten, teilten ihren herzoglichen Besitz jedoch 1376, worauf Wartislaw (gest. 1394) Barth erhielt, also das ehemalige Fürstentum Rügen. Nachdem Bogislaw ohne männ-lichen Erben starb, fiel Wartislaw das gesamte Herzogtum Pommern-Wolgast zu.

Nach dem Tod Wartislaws VIII. von Pommern-Wolgast, 1415, und der Erreichung der Volljäh-rigkeit aller Thronerben, 1425, wurde dieses Teilherzogtum noch einmal geteilt. Dabei erhielt des-sen Sohn Barnim VIII. Barth, sein Bruder Swantibor IV. Rügen. Als Swantibor 1432/36 kinder-los starb erhielt Barnim auch Rügen und als Barnim 1451 ebenfalls ohne einen Sohn starb, erbte Wartislaw X. (gest. 1478, Sohn Barnims VI.) Barth und Rügen und vereinigte so Pommern-Wolgast.

Danach war Barth nicht mehr selbständige Residenzstadt. Von besonderer Bedeutung war der Aufenthalt Bogislaws XIII., der Barth (und Neuenkamp/Franzburg) 1569 bis 1605 als Apanage erhielt – als Gegenleistung für seinen Verzicht auf die Regentschaft in Stettin. Dies bedeutete jedoch keine Wiedererrichtung des Herzogtums Pommern-Barth.

Nach 1625 nahm die Witwe des Herzogs Philipp Julius von Pommern-Wolgast ihren Witwensitz im Barther Schloß.

Bild: Barnim IV. mit seinen Söhnen Wartislaw VI. und Bogislaw VI., Ausschnitt aus der Lubin-schen Karte

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