Aktuelle Bürgerinformationen
 
Übersicht der aktuellen Bürgerinformationen

- Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen veröffentlicht
- Änderungen beim Wohngeld 2009
- Rundfunkgebührenbefreiung durch die GEZ in Köln
- Hinweise zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BaföG
- Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II


    Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen veröffentlicht   

Nr. 121/09 - 27.04.2009 - LU - Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
Die Änderungsrichtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen wurde heute im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Damit ist der Weg für die Beantragung der erhöhten Fördergelder frei.
"Ich hoffe, dass möglichst viele Bürger und Betreiber von Kleinkläranlagen von dieser verbesserten Fördermöglichkeit Gebrauch machen. Noch gibt es im Land zahlreiche Kleinkläranlagen, die nicht den fachlichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen und somit auch keinen ausreichenden Schutz vor Verunreinigungen bieten. Deshalb muss gehandelt werden", betont Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus die Notwendigkeit der erhöhten Förderung. Das Programm könne auch zu einer verbesserten Auftragslage bei einheimischen Unternehmen und damit zu einer Belebung der Konjunktur beitragen.

Die bislang geltenden Fördersätze werden zeitlich befristet verdoppelt. Das heißt von
- 750 € auf 1500 € bei einer Investitionssumme von mindestens 3500 €;
- 1500 € auf 3000 € bei einer Investitionssumme von 7000 € und von
- 2000 auf 4000 € bei einer Investitionssumme von 10.000 €

Die erhöhte Förderung gilt nur für die Anträge, die bis zum Jahresende 2009 gestellt werden. Für die Umsetzung der Baumaßnahme selbst ist bis Ende 2011 Zeit. Die Anträge sind bei den Landkreisen und kreisfreien Städten zu stellen. Diese sind als Untere Wasserbehörde auch zuständig für die Erstellung von Wasserrechtsbescheiden, die Voraussetzung für das Ausreichen der Fördermittel sind.
In Mecklenburg-Vorpommern sind derzeit ca. 70.000 Kleinkläranlagen in Betrieb. Mehr als die Hälfte davon entsprechen nicht mehr den allgemein gültigen Standards und müssen deshalb saniert bzw. ersetzt werden. Bisher wurden im Land seit 1998 bereits 14,3 Mio. € zur Förderung von 13.400
Kleinkläranlagen ausgereicht.



    Änderungen beim Wohngeld ab 2009      

am 1.Januar 2009 tritt ein neues Wohngeldgesetz in Kraft.
Hiermit informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.

Wichtigste Neuerungen auf einem Blick:

Höheres Wohngeld ab 01.Januar 2009 durch:
- Wegfall der Baualtersklasse und Zusammenfassung der Miethöchstbeträge für alle auf Neubauniveau,
- zusätzliche Anhebung der Miethöchstbeträge um 10%,
- das nach einer Formel errechnete Wohngeld wird um 8% erhöht,
- Einführung von Heizkosten, gestaffelt nach Haushaltsgröße.

Die Gemeinden des Amtes Barth werden ab 01.Januar 2009 einer neuen Mietstufe zugeordnet und gleichen sich der Stadt Barth an. (Mietstufe 3)

Wie erhalten Sie das höhere Wohngeld ab 2009?

Stellen Sie zum 01.Januar 2009 einen Antrag, wenn Sie bisher noch kein Wohngeld beantragt oder erhalten haben. Die Anträge liegen in der Wohngeldbehörde des Amtes Barth vor.
Läuft Ihr Wohngeldbescheid zum 31.Dezember 2008 aus, reichen Sie rechtzeitig Ihren Weiterleistungsantrag ein. Mit dem neuen Bescheid ab 1. Januar 2009 erhalten Sie automatisch das höhere Wohngeld.
Ist Ihr Wohngeld ins Jahr 2009 hinein bewilligt, erhalten Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums rückwirkend vom 01.Januar 2009 an das höhere Wohngeld. Voraussetzung ist das Nachweisen der persönlichen Verhältnisse ab dem 01. Januar 2009.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für einen Erhöhungsantrag, so können Sie diesen Antrag vor Auslaufen Ihres Wohngeldbescheides stellen.
Für weitergehende Informationen zum neuen Wohngeldgesetz steht Ihnen die Mitarbeiterin der Wohngeldstelle zur Verfügung.



    Rundfunkgebührenbefreiung durch die GEZ in Köln   

Mit Beginn der Antragstellung oder beim Bezug von nachfolgend aufgeführten sozialen Leistungen kann ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt werden.

Soziale Leistungen sind:
01. Hilfe zum Lebensunterhalt
02. Bezug von Grundsicherung
03. Bezug von ALG II
04. Bezug von Asylbewerberleistungen
05. BaföG-Bescheid
06. Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe
07. Bezug von Ausbildungsgeld für behinderte Menschen nach dem SGB III
08. Bescheid über die Feststellung Sonderfürsorgeberechtigter nach § 27 e BVG
09. Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen oder Bescheinigung vom Versorgungsamt
10. Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder BVG
11. Bezug von Leistungen oder Freibetrag nach § 267 LAG
12. Bezug von Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder-und Jugendhilfe)

Antragstellung:
Anträge sind u.a. im Amt Barth erhältlich. ( Zimmer 114 oder 211 )
Die Antragstellung kann sofort im Amt erfolgen. Hierzu sind der entsprechende Nachweis und die Rundfunkteilnehmernummer vorzulegen.
Einen vorsorglichen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung sollten Sie stellen, wenn eine soziale Leistung beantragt wurde, aber der Bescheid noch nicht vorliegt. (Rundfunkteilnehmernummer nicht vergessen)
Zu beachten:
Mit der Rundfunkgebührenbefreiung gewährt die T-Com einen Sozialtarif für Verbindungen im T-Net.



    Hinweise zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung    
Antragsberechtigt sind Personen, die:
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können.

Antragstellung und Bearbeitung erfolgt beim:
Landkreis Nordvorpommern, Sozialamt
Bahnhofstrasse 12/13, 18507 Grimmen, Tel.: 038326/59413

Hilfe bei der Antragstellung erhalten die Bürger auch in der Bürgerberatung.
Sitz der Bürgerberatung Zimmer 114 ( Rathaus)
Amt Barth, Teergang 2, 18356 Barth, Telefon: 37163

Zu beachten:
Das Sozialamt gewährt weitere Leistungen wie z.B.:
- Hilfe zum Lebensunterhalt und
- Hilfe in besonderen Lebenslagen



    Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BaföG      (Bundesausbildungsförderungsgesetz)

Eine neue Zusatzleistung für Auszubildende und Studenten mit Kind wird seit dem 01.12.2007 gewährt.

Die Höhe des Kinderbetreuungszuschlags beträgt:
113,00 EUR für das 1. Kind
85,00 EUR für jedes weitere Kind.

Dieser Kinderbetreuungszuschlag wird vollständig als Zuschuss gewährt.
Für laufende BaföG-Bewilligungszeiträume wird er auf Antrag rückwirkend ab 01.12.2007 geleistet.
Antragstellung erfolgt beim zuständigen BaföG-Amt.



    Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II      (Zweites Buch Sozialgesetzbuch)

Einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten Auszubildende, die
a. Leistungen nach dem BaföG als Studierende beziehen und im Haushalt der Eltern wohnen,
b. Leistungen nach dem BaföG als Schüler beziehen, unabhängig davon, ob sie im Haushalt der Eltern oder im eigenen Haushalt wohnen,
c. Berufsausbildungsbeihilfe ( BAB ) beziehen und im eigenen Haushalt wohnen,
d. Ausbildungsgeld ( für behinderte Menschen) nach dem SGB III ( Dritte Buch Sozialgesetzbuch ) beziehen, unabhängig davon, ob sie im Haushalt der Eltern oder im eigenen Haushalt wohnen.

Antragstellung erfolgt bei der zuständigen ARGE NVP in
Ribnitz-Damgarten, Musikantenweg 5.